Grundrechte
A: al-ḥuqūq al-asāsīya. – E: basic/fundamental rights. – F: droits fondamentaux. – R: osnovnye prava grazdan. – S: derechos fundamentales. – C: jiben quanli 基本权利
Ralph Schrader
HKWM 5, 2001, Spalten 1012-1022
Als G werden diejenigen Individualrechte begriffen, die in Staatsverfassungen kodifiziert oder in Staaten ohne geschriebene Verfassung von der Rechtsprechung als grundlegend anerkannt sind (vgl. GG Art 1). Diese Rechte lassen sich nochmals aufgliedern in Menschenrechte, die jeder natürlichen Person zukommen, und in Bürgerrechte, die lediglich den Bürgern des jeweiligen Staates zustehen. Weiterhin besteht die abweichende Unterscheidung zwischen positivierten Menschenrechten, wie sie innerhalb einer Verfassungsordnung jedem Menschen zugesprochen werden, und Menschenrechten i.S.v. überpositiven Rechten, deren Geltung unabhängig davon naturrechtlich bzw. moralphilosophisch begründet wird. – In der deutschen G-Dogmatik werden Menschenrechte zumeist im ersten Sinne verstanden; zur Begründung von G rekurriert man dennoch häufig auf einen überpositiven Gehalt der Menschenrechte.
In historischer Perspektive lassen sich drei Gruppen von G unterscheiden: die liberalen Abwehrrechte gegenüber dem Staat, die demokratischen Teilhaberechte und die sozialen G.
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