Historische Rechtsschule
A: al-madrasa at-tārīḫīya hi-l-baḥṯ al-qānūnī. – E: Historical School of Jurisprudence. – F: École historique du droit. – R: istoričeskaja škola prawa. – S: escuela histórica del derecho. – C: lishi faxuepai 历史法学派
Hermann Klenner
HKWM 6/I, 2004, Spalten 305-310
Die Auffassungen der gegen Ende des 18. Jh. in Deutschland entstandenen HR über Inhalt und Methode juristischer Gedankenarbeit entwickelten sich in der ersten Hälfte des 19. Jh. zur herrschenden Theorie vom Wesen und Wachstum des Rechts sowie von den Aufgaben von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis: Der Inhalt des Rechts eines Volkes sei geschichtlich überliefert; ihn herauszuarbeiten, sei Aufgabe der Rechtswissenschaft; in ihn durch eine kodifizierende Gesetzgebung eingreifen zu wollen, gehöre nicht zum »Beruf unsrer Zeit«; das positive Recht eines Volkes habe nämlich mit der Sprache und den Sitten desselben auch dieses gemein, dass man es befolgen solle, so wie es nun einmal ist, gleichgültig, wie es entstanden sei.
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